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Im §105 der Kommunalverfassung sind die Grundlagen der Fraktionen in den Kreistagen fixiert. Näheres sollen die Geschäftsordnungen der Kreistage regeln. In unserer GO wird zum Verbleib der Ausstattung der Geschäftsstellen der Fraktionen zum Ende der Wahlperiode -anders als in anderen Landkreisen- bisher keine Aussage getroffen. Durch die beantragte Regelung würde sich ein erheblicher finanzieller und organisatorischer Aufwand für den Landkreis sowie die Fraktionen dieses und des nächsten Kreistages vermeiden lassen.

 


Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

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