Da auf der Kreistagssitzung mehrere fragwürdige Entscheidungen und Aussagen getroffen wurden haben wir uns mit mfolgenden Fragen an die obere Rechtsaufsichtsbehörde gewandt:

Auf der Kreistagssitzung wurde eine Satzung des Landkreises Vorpommern-Rügen über die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften beschlossen. Diese Satzung enthält nach unserer Meinung rechtlich nicht haltbare Formulierungen. Zum  Beispiel im § 15 Abs. 3 Satz 1 und  § 15 Abs. 4. Wir bitten daher die gesamte Satzung rechtlich prüfen zu lassen.

Unsere Fraktion hat auf dem Kreistag beantragt den nächsten Haushalt als Doppelhaushalt aufzustellen. Nachdem der Landrat behauptet hat, ein entsprechender Beschluss des Kreistages würde ins Leere laufen, hat der Kreistag den Antrag abgelehnt. Unsere Frage ist dazu, ob der Landrat sich über den Beschluss hinwegsetzen kann und den nächsten Haushalt trotzdem als Doppelhaushalt vorbereiten darf. 

Des weiteren hat der Landrat angekündigt, beim Verkauf der Prora-Immobilie, zu der wir Sie ja bereits kontaktiert haben, bei der Beachtung der Wertgrenzen notwendige Investitionen des potentiellen Käufers die sich aus der Ausschreibung ergeben anzurechnen und sozusagen eine Nettowertberechnung anzustellen. Wir bitten Sie daher um eine Konkretisierung Ihrer Antwort vom 17. April.
(Schon die in der Ausschreibung genannten Bauverpflichtungen sollen mit einer Bürgschaft von 1,25 Mio Euro abgesichert werden und überschreiten die Wertgrenzen doch um den einen oder anderen Euro.) Nach unserer Auffassung widerspricht deshalb der Kreistagsbeschluss vom 12.März schon jetzt der Satzung und nicht erst wenn am Ende der Ausschreibung ein Höchstbietender feststeht, zumal es auch eine Ausstiegsklausel des Landkreises bei einem unwirtschaftlichen Angebot gibt. Dies dürfte bei jeder Kaufpreissumme unter den derzeit gültigen Wertgrenzen der Zuständigkeit von Landrat oder Kreisausschuss der Fall sein.

Antwort per Mail am 18.5.18:

ich bedanke mich für Ihre Mail vom 14. Mai. Zu den darin aufgeworfenen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1.  Die Kommunalverfassung sieht für kommunale Satzungen grundsätzlich nur eine einfache Anzeigepflicht (§  92 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 5 KV M-V) vor, mit der keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle einhergeht. Für eine solche umfassende Prüfung besteht auch im Hinblick auf die übersandte Satzung keine Veranlassung. Dies gilt auch für die von Ihnen in Frage gestellten Haftungsregelungen, deren Reichweite und Zulässigkeit ggf. im Rahmen eines konkreten Haftungsfalles gerichtlich überprüft werden müsste.

2. Wenn ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt richtig verstehe, hat der Kreistag einen Antrag, der auf das Fassen eines Grundsatzbeschlusses "Vorlage des nächsten Haushalts als Doppelhaushalt" gerichtet war, abgelehnt.  Aus einem derartigen, einen Antrag ablehnenden Beschluss lässt sich nur folgern, dass der Kreistag einen derartigen Grundsatzbeschluss nicht fassen wollte. Es folgt daraus allerdings keine Vorfestlegung auf einen Haushalt lediglich für ein Jahr. Da der Landrat gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 KV M-V Beschlüsse in eigener Zuständigkeit vorbereitet, ist er daher auch nicht gehindert, dem Kreistag den Entwurf eines Doppelhaushalts vorzulegen.

3. Hinsichtlich der Verfahrensweise zur Ermittlung des für die Organzuständigkeit maßgeblichen Grundstückswertes im Sinne des § 104 Abs.  4 Nr. 3 KV M-V werde ich Ihre Mail zum Anlass nehmen, der Kreisverwaltung beratende Hinweise zu übermitteln. Angesichts des offenbar bestehenden kreislichen Interesses an einer Sanierung des in Rede stehenden Prora-Blocks gibt es m.E. aber keinen Automatismus, die Frage der Wirtschaftlichkeit der Veräußerung ausschließlich an dem zu erzielenden Verkaufspreis auszurichten.
Dass bei der Übernahme von Bürgschaften ebenfalls die einschlägigen Wertgrenzen zu beachten sind, setze ich bei der Kreisverwaltung als bekannt voraus. Zur dieser Frage gibt es m.W. aber auch keine Beschlusslage, durch die sich der Landrat ermächtigt sehen könnte, von ggf. notwendig werdenden Beschlüssen des Kreistages/Kreisausschusses abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Dirk Matzick

Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern
T. 0385/588-2304