Wir möchten nähere Auskünfte zur Klärung der behördlichen Verantwortlichkeit bei der Sicherung von Gewerberuinen und anderen Gebäuden, von denen eine Gefahr ausgehen kann, erhalten.

1.) Wem obliegt die Sicherungspflicht oben genannter Objekte wenn ein verantwortlicher Eigentümer nicht ermittelt bzw. aus anderen Gründen nicht zur Sicherung herangezogen werden kann?

2.) Ist der Landkreis oder die jeweilige Gemeinde für die Durchsetzung der Sicherungspflicht gegenüber dem Eigentümer verpflichtet?

3.) Muss der Landkreis oder die jeweilige Gemeinde eine akute Gefährdung umgehend beseitigen, wenn der jeweilige Eigentümer seiner Verpflichtung nicht nachkommt?

4.) Welche Maßnahmen kann die verantwortliche Kommune gegenüber den Eigentümern ergreifen?

5.) Wer ist gegebenenfalls in der Kreisverwaltung die verantwortliche Stelle?

Antwort des Landrates

AL