In kommunalen Vertetungen im Landkreis gibt es unterschiedliche Auffassung über den Umfang von Transparenz und Einbeziehung der ÖffentlichkeitSeit bei kommunalen Entscheidungen. Wir wollen dazu eine rechtsichere Aussage der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landkreis:

Deshalb haben wir folgende Fragen an den Landrat:

Welchen Spielraum haben Gremien in ihren Sitzungen von diesen Vorgaben abzuweichen wenn wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es nicht erfordern?

Wer entscheidet darüber im Einzelfall, wenn es strittig ist, ob überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern?

Welche Folgen hat es für die Wirksamkeit von Beschlüssen, die unter Missachtung des Gebots der Öffentlichkeit gefällt werden?

Welchen Weg gibt es solche Beschlüsse zu „heilen“?

Wortlaut der Anfrage und Antwort des Landrates

AL